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Aktuelles EuGH-Urteil: Keine Ungleichbehandlung zwischen Fest Beschäftigten und befristet Beschäftigten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich ein wichtiges Urteil gefällt, das die Rechte von befristet beschäftigten Arbeitnehmern stärkt. Laut dem Urteil muss ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer über die Gründe der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsvertrags informiert werden, wenn dies auch für Dauer Beschäftigte vorgesehen ist.

Hintergrund

Der Fall wurde von einem polnischen Gericht an den EuGH verwiesen. Ein Arbeitnehmer, der durch einen befristeten Arbeitsvertrag angestellt war, hatte seinen ehemaligen Arbeitgeber verklagt. Der Arbeitgeber hatte den Vertrag ordnungsgemäß gekündigt, jedoch ohne Angabe von Gründen, wie es die nationalen Rechtsvorschriften erlauben.

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Der Arbeitnehmer argumentierte, dass die fehlende Angabe von Kündigungsgründen gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoße, der sowohl im Unionsrecht als auch im polnischen Recht verankert ist. Nach polnischem Recht ist die Mitteilung der Kündigungsgründe bei der Auflösung von unbefristeten Arbeitsverträgen verpflichtend.

Das Urteil

Der EuGH wies in seinem Urteil darauf hin, dass die Rahmenvereinbarung durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern soll.

Wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nicht über die Gründe der Kündigung seines Vertrags informiert wird, wird ihm eine Information vorenthalten, die für die Beurteilung von Bedeutung ist, ob die Kündigung ungerechtfertigt ist.

Das polnische Recht begründet somit eine für befristet beschäftigte Arbeitnehmer nachteilige Ungleichbehandlung. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob sich der befristet beschäftigte Arbeitnehmer im vorliegenden Fall in einer vergleichbaren Situation befindet wie ein Arbeitnehmer, der vom selben Arbeitgeber unbefristet eingestellt wurde.

Auswirkungen des Urteils

Das Urteil des EuGH hat weitreichende Auswirkungen auf die Rechte von befristet beschäftigten Arbeitnehmern. Es stellt klar, dass die bloße temporäre Natur eines Beschäftigungsverhältnisses die schlechtere Behandlung befristet beschäftigter Arbeitnehmer nicht rechtfertigt.

Die mit dieser Form des Arbeitsvertrags verbundene Flexibilität wird durch die Mitteilung der Kündigungsgründe nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus verletzt die in Rede stehende Ungleichbehandlung das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet wird.

Wenn das anwendbare nationale Recht nicht unionsrechtskonform ausgelegt werden kann, ist das nationale Gericht daher verpflichtet, die in Rede stehende nationale Regelung soweit unangewendet zu lassen, als es erforderlich ist, um für die volle Wirksamkeit dieses Grundrechts zu sorgen.

Dieses Urteil ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Rechte von befristet beschäftigten Arbeitnehmern in der gesamten Europäischen Union.

Quelle: EuGH-Urteil vom 27. Februar 2024