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In einem bemerkenswerten Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn wurde ein Betriebsrat aufgelöst, weil das Gremium schwerwiegend gegen seine Pflichten verstoßen hatte. Das Gericht nahm dafür eine Gesamtschau der nachweisbaren Verstöße vor. Eine Auflösung begründen können auch Datenschutzverletzungen und übermäßige Freistellungen.
Eine kommunale Verkehrsgesellschaft in privater Rechtsform beschäftigt 168 Mitarbeitende. Bei ihr ist ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern gebildet. Dessen Auflösung beantragten mehr als ein Viertel der Belegschaft sowie der Arbeitgeber.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Elmshorn beschloss die Auflösung des Betriebsrats und begründete die Auflösung mit der Zusammenschau diverser Pflichtverletzungen. Denn auch wenn einzelne Verstöße für sich genommen keine Auflösung des Gremiums rechtfertigen, kann sich aus der Gesamtschau mehrerer Gesetzesverstöße die Untragbarkeit der weiteren Amtsausübung ergeben. Das Gericht bezieht sich unter anderem auf folgende Verstöße:
Das Arbeitsgericht kann einen Betriebsrat gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG auf Antrag auflösen, wenn das Gremium objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend gegen seine gesetzlichen Pflichten verstoßen hat. Den Antrag können ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft stellen.
In diesem Fall hat das Arbeitsgericht offenbar gleich eine ganze Reihe Anhaltspunkte für Pflichtverstöße gefunden. Die Entscheidung zeigt: Grundsätzlich können auch Datenschutzverstöße wie beispielsweise gegen das Gebot der Datensparsamkeit oder den besonderen Schutz von Gesundheitsdaten die Auflösung rechtfertigen. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig, eine Beschwerde ist beim LAG Schleswig-Holstein unter dem Aktenzeichen 5 TaBV 16/23 anhängig.