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Auflösung des Betriebsrats wegen Verstößen gegen den Datenschutz

In einem bemerkenswerten Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn wurde ein Betriebsrat aufgelöst, weil das Gremium schwerwiegend gegen seine Pflichten verstoßen hatte. Das Gericht nahm dafür eine Gesamtschau der nachweisbaren Verstöße vor. Eine Auflösung begründen können auch Datenschutzverletzungen und übermäßige Freistellungen.

Der Fall

Eine kommunale Verkehrsgesellschaft in privater Rechtsform beschäftigt 168 Mitarbeitende. Bei ihr ist ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern gebildet. Dessen Auflösung beantragten mehr als ein Viertel der Belegschaft sowie der Arbeitgeber.

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Die Entscheidung des Gerichts

Das Arbeitsgericht (ArbG) Elmshorn beschloss die Auflösung des Betriebsrats und begründete die Auflösung mit der Zusammenschau diverser Pflichtverletzungen. Denn auch wenn einzelne Verstöße für sich genommen keine Auflösung des Gremiums rechtfertigen, kann sich aus der Gesamtschau mehrerer Gesetzesverstöße die Untragbarkeit der weiteren Amtsausübung ergeben. Das Gericht bezieht sich unter anderem auf folgende Verstöße:

  • Der Betriebsrat nimmt für seine Betriebsratsarbeit bezahlte Freistellungen im Gesamtumfang von mehr als drei Vollzeitstellen in Anspruch, was nach der Gesetzessystematik erst für eine Betriebsgröße von 901 bis 1500 Mitarbeiter:innen vorgesehen ist.
  • Der Betriebsrat kontrolliert ohne hinreichenden Anlass und mit hohem Zeitaufwand Dienstpläne und Urlaubsanträge.
  • Der Betriebsrat hat seine Betriebsratsarbeit zeitlich ungenügend angekündigt, sodass die Mitglieder stets für den ganzen Tag ausgeplant werden mussten.
  • Der Betriebsrat hat sich in einem Eilverfahren vor Gericht auf eine falsche Versicherung an Eides Statt berufen.
  • Das Gremium hat auf einer Betriebsversammlung Gesundheitsdaten von Mitarbeitenden weitergegeben.
  • Der Betriebsrat führt quasi doppelte Personalakten, indem das Gremium alle Dienstpläne, Krankheitsmitteilungen und Urlaubsanträge ausdruckt und in eigenen Aktenordnern ablegt.
  • Im Übrigen verstößt es gegen § 43 Abs. 2 BetrVG, den Geschäftsführer und weitere Personen der Leitungsebene von der Teilnahme an den Betriebsversammlungen auszuschließen.
  • Schließlich verstößt der Betriebsrat gegen § 39 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, wenn er Sprechstunden durchführt, ohne sich vorher mit der Arbeitgeberin auf Zeit und Ort geeinigt zu haben.

Hinweis für die Praxis

Das Arbeitsgericht kann einen Betriebsrat gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG auf Antrag auflösen, wenn das Gremium objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend gegen seine gesetzlichen Pflichten verstoßen hat. Den Antrag können ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft stellen. 

In diesem Fall hat das Arbeitsgericht offenbar gleich eine ganze Reihe Anhaltspunkte für Pflichtverstöße gefunden. Die Entscheidung zeigt: Grundsätzlich können auch Datenschutzverstöße wie beispielsweise gegen das Gebot der Datensparsamkeit oder den besonderen Schutz von Gesundheitsdaten die Auflösung rechtfertigen. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig, eine Beschwerde ist beim LAG Schleswig-Holstein unter dem Aktenzeichen 5 TaBV 16/23 anhängig.