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Am 20. März 2024 sorgte das Cannabisgesetz weiterhin für Diskussionen. Vor allem die Regelung zum Straferlass stieß auf Kritik. Am 22. März 2024 berät der Bundesrat den vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesentwurf.
Wie berichtet, hatte der Deutsche Bundestag am 23. Februar 2024 das "Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften" (Cannabisgesetz) beschlossen. Der Besitz und Anbau von Cannabis zum Eigenkonsum sollen künftig unter bestimmten Auflagen legal sein. Bereits verhängte Strafen, die aber noch nicht vollstreckt sind, sollen rückwirkend erlassen und Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden.
Die Amnestieregelung trifft in den Bundesländern auf Kritik. Das FDP-geführte Bundesjustizministerium (BMJ) hat nun den Vorschlag gemacht, die Regelung um sechs Monate zu verschieben und ein entsprechendes Änderungsgesetz erarbeitet. So will die Regierung verhindern, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anruft. Das Bundesjustizministerium betont aber, dass primär das Bundesgesundheitsministerium (BMG) für eine solche Änderung zuständig sei.
Das BMG unter Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hält eine kurzfristige Änderung des Gesetzes aber nur für schwer umsetzbar, weil hierfür notwendige Fristen im Bundestag verkürzt werden müssten.
Der Deutsche Richterbund fürchtet eine Überlastung des Justizsystems. Insbesondere die Erlassregelung für bereits verhängte Strafen kritisiert der deutsche Richterbund scharf. Nicht nur sei die Regelung "höchst fragwürdig", so der Verbandsgeschäftsführer Sven Rebehn. Hierfür müssten auch tausende Akten überprüft werden, was einen enormen Verwaltungsaufwand bedeuten würde.
Am Freitag, 22. März 2024 kommt das Gesetz in den Bundesrat. Dieser muss zwar nicht zustimmen, könnte aber den Vermittlungsausschuss anrufen. Das Vorhaben würde sich so verzögern.
In Betrieben wird man nun – nach Wegfall des gesetzlichen Verbots – überlegen, ob interne Regelungen nötig sind, um den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz zu untersagen. In Betracht kommen Betriebsvereinbarungen. Da für die Mehrheit der Unternehmen weder Schnelltests noch Blutentnahme bei ihren Beschäftigten in Frage kommen, liegt der Fokus auf Prävention. Ob zukünftig Schnelltests bei Berufsgruppen wie Kranführern, LKW-Fahrern oder Gabelstaplerfahrern angewendet werden, wie dies für Alkohol mit Alkohol-Interlocks bereits möglich ist, bleibt abzuwarten.
Bereits jetzt regelt die DGUV Vorschrift 1, dass Versicherte sich nicht in einen Zustand versetzen dürfen, der sie selbst oder andere gefährden könnte, sei es durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel. Auch dürfen Unternehmer Personen, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr auszuführen, nicht beschäftigen. Diese Regelungen gelten auch im Falle von Cannabis-Konsum.
Cannabiskonsum wird genauso wie Alkohol und andere Suchtmittel als Risiko für Mitarbeiter betrachtet. Ist der Cannabiskonsum am Arbeitsplatz relevant, muss er in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Hier sind einige mögliche Maßnahmen:
Die Diskussionen um das Cannabisgesetz sind noch nicht abgeschlossen und es bleibt abzuwarten, wie sich die Situation weiterentwickelt. Es ist jedoch klar, dass sowohl auf politischer als auch auf betrieblicher Ebene Anpassungen und Maßnahmen erforderlich sein werden, um mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen umzugehen. Es bleibt eine spannende Zeit für alle Beteiligten.