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Die Rolle des Wahlvorstandes bei der Personalratswahl: Datenschutz und Verantwortung

Die Vorbereitung und Durchführung der Personalratswahl ist eine komplexe Aufgabe, die dem Wahlvorstand obliegt. Diese Aufgabe ist unerlässlich, da eine Wahl ohne Wahlausschuss ungültig ist. Die Aufgaben des Wahlvorstandes sind im § 24 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und in der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (WO) geregelt.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Aufgaben des Wahlvorstandes sind zwangsläufig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitarbeiter des Departements verbunden. Dies gilt insbesondere für die Erstellung und Bekanntgabe des Wählerverzeichnisses in der Geschäftsstelle (§ 2 Abs. 2, 3 WO), die Zusendung von Briefwahlunterlagen an Briefwähler (§ 17 Abs. 1, § 19 Satz 2 WO) und die Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 13 WO).

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Datenschutzstatus des Wahlvorstandes

Über den Datenschutzstatus des Wahlvorstandes gibt es weder im Bundespersonalvertretungsgesetz noch in der Wahlordnung eine Regelung. Der Personalrat hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten (§ 69 Satz 1 BPersVG), die Abteilung ist jedoch „Verantwortlicher“ im Sinne der Datenschutzvorschriften, wenn der Personalrat im Rahmen seiner gesetzlichen Verantwortung zur Erfüllung der Anforderungen verpflichtet ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Erfüllung damit verbundener Aufgaben (§ 69 Satz 2 BPersVG).

Verantwortung der Abteilung

Als Verantwortlicher hat das Ressort bei der Übermittlung personenbezogener Daten an den Wahlvorstand durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff auf diese Daten haben (Art. 32 DSGVO). Dies kann z.B. B. bei einer digitalen Übertragung in Form einer verschlüsselten Datei oder eines passwortgeschützten Datensticks geschieht. Darüber hinaus muss die Abteilung ihrer Pflicht zur Dokumentation der Datenverarbeitung (Art. 30 DSGVO) und zur Information der Betroffenen (Art. 13 DSGVO) nachkommen.

Informationspflichten des Wahlvorstandes

Die Geschäftsstelle kann die Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten des Wahlvorstandes und die Herausgabe der erforderlichen Unterlagen nicht aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken der Mitarbeiter verweigern. Die Weitergabe der für die Vorbereitung und Durchführung der Personalratswahl erforderlichen Mitarbeiterdaten an den Wahlvorstand dient einem datenschutzrechtlich zulässigen Zweck im Sinne von § 26 Abs. 1 und 3 BDSG.