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Ein wegweisendes Urteil zum Schutz der Betriebsräte

Am 6. März 2024 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Rechte der Betriebsräte stärkt und die Arbeitgeber in die Schranken weist. In dem Urteil wurde klargestellt, dass Arbeitgeber die Arbeit des Betriebsrats nicht dadurch behindern dürfen, indem sie den Betriebsratsmitgliedern drohen, sie abzumahnen oder ihr Gehalt zu kürzen, wenn sie an einer Betriebsratssitzung teilnehmen wollen.

Der Fall

In dem vorliegenden Fall hatte der Betriebsrat einer landwirtschaftlichen Firma eine außerplanmäßige Betriebsratssitzung angesetzt, zu der ein Gewerkschaftsvertreter der NGG und eine Anwältin eingeladen waren. Der Personalleiter des Unternehmens war mit
dieser Entscheidung nicht einverstanden und drohte den Betriebsratsmitgliedern mit Abmahnungen und Gehaltskürzungen, sollten sie an der Sitzung teilnehmen.

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Das Urteil

Das Gericht gab dem Betriebsrat Recht und stellte klar, dass der Arbeitgeber oder seine Vertreter die Arbeit des Betriebsrats nicht dadurch beeinträchtigen dürfen, dass sie im Voraus die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an einer geplanten Betriebsratssitzung
durch Drohungen mit Abmahnungen oder Gehaltskürzungen verhindern.

Die Bedeutung des Urteils

Dieses Urteil ist von großer Bedeutung für alle Betriebsräte, da es ihr Recht auf uneingeschränkte Teilnahme an Betriebsratssitzungen unterstreicht. Es spielt keine Rolle, ob die Betriebsratssitzungen selbst gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen oder in
Einzelfällen nicht als "erforderlich" erachtet werden. Der Arbeitgeber darf in keiner Weise die Betriebsratsarbeit durch vorherige Drohungen mit Abmahnungen oder Gehaltskürzungen beeinträchtigen.

Was Betriebsräte wissen müssen

Betriebsräte sollten sich dieses Urteil zu Herzen nehmen und sich ihrer Rechte bewusst sein. Sie sollten darauf achten, dass Arbeitgeber oder deren Vertreter keine Maßnahmen ergreifen, die darauf abzielen, ihre Teilnahme an Betriebsratssitzungen zu verhindern.
Sollte dies der Fall sein, können sie nach § 78 Abs. 1 BetrVG Unterlassung vor Gericht beantragen.

Dieses Urteil ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Rechte der Betriebsräte und zur Sicherstellung einer fairen und gerechten Arbeitsumgebung für alle.

Quelle:

LAG Düsseldorf (30.08.2023

Aktenzeichen 12 TaBV 18/23