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Zurück nach langer Krankheit – Ansprüche und Urteile

Nach einer langen Krankheitsphase stehen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft vor der Herausforderung, die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu gestalten. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln beleuchtet diese Thematik und bietet wichtige Erkenntnisse für beide Parteien.

Der Fall

Ein langjähriger Mitarbeiter einer Volksbank konnte nach einer längeren Erkrankung seine ursprüngliche Tätigkeit im Private Banking nicht mehr ausüben. Trotz seines Angebots, verschiedene andere Tätigkeiten zu übernehmen, lehnte der Arbeitgeber dies ab und setzte ihn erst Monate später in einem anderen Bereich ein. Der Mitarbeiter forderte daraufhin die Nachzahlung seines Gehalts für die Zeit, in der er keiner Beschäftigung nachgehen konnte.

Entscheidung des Gerichts

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied zugunsten des Arbeitgebers. Es stellte klar, dass kein Anspruch auf Nachzahlung des Lohns besteht, wenn der Arbeitnehmer die ihm zuletzt zugewiesene Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.

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Annahmeverzug

Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf Lohnnachzahlung nicht auf Annahmeverzug stützen, da der Arbeitgeber nur zur Entlohnung der zugewiesenen Tätigkeit verpflichtet ist. Kann der Arbeitnehmer diese nicht mehr ausüben, gerät der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug.

Schadensersatz für fehlenden „leidensgerechten“ Arbeitsplatz

Ein Arbeitnehmer, der seine ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, hat unter Umständen das Recht, vom Arbeitgeber die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes zu verlangen. Ist jedoch kein passender Arbeitsplatz verfügbar, entfällt dieser Anspruch, und der Arbeitgeber wird nicht schadensersatzpflichtig.

Keine Ansprüche aus Schwerbehindertenrecht

Da der Mitarbeiter weder schwerbehindert noch einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war, konnte er sich auch nicht auf entsprechende Ansprüche berufen.

Fazit

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung klarer Regelungen bei der Wiedereingliederung von langzeiterkrankten Mitarbeitern. Es zeigt auf, dass Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug geraten, wenn keine leidensgerechte Tätigkeit zugewiesen werden kann. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie ohne einen solchen Anspruch auf eine alternative Beschäftigung keinen Lohnnachzahlungsanspruch haben.


Die Rechtslage kann komplex sein, und es empfiehlt sich, in solchen Fällen rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Ansprüche und Pflichten genau zu verstehen.